Der Unterhaltspflichtige muss grundsätzlich die Steuerklasse wählen, die aus unterhaltsrechtlicher Sicht am günstigen ist. Die Gründe für eine andere Steuerklasse muss er darlegen und beweisen, schreibt unser Referent Klaus Wille in seinem Blog Unterhalt24.
Auf Basis des Beschlusses des Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 15.09.2011 (Az.: 4 WF 166/11) führt er genau die Sachverhalte und die Rechtslage aus.
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